(OLG München, Urt. v. 3.9.2015 – 29 U 721/15) • Die Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist der Fall, wenn es zu einer Verselbständigung der Abmahntätigkeit von der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Abmahnenden kommt. Hiervon ist auszugehen, wenn auf einem Fremdgeldkonto Zahlungen aus Vergleichen und Vertragsstrafen aus der Abmahntätigkeit eingehen und neue Verfahren erst wieder eingeleitet werden, wenn das Fremdgeldkonto wieder aufgefüllt ist. Dieses System führt dazu, dass – abgesehen von der Eingangsfinanzierung – keinerlei Kostenrisiko aus der Rechtsverfolgung getragen werden muss und sich diese von der sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit ablöst.

ZAP EN-Nr. 835/2015

ZAP 22/2015, S. 1178 – 1178

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