Das Kündigungsschutzrecht ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schwer durchschaubar. Arbeitgeberseitige Kündigungen werden, gerade wenn sie ohne vorherige Beratung ausgesprochen werden, schnell zu Kostenfallen, wenn sich im späteren – mitunter Jahre dauernden – Kündigungsschutzprozess deren Unwirksamkeit herausstellt und der Arbeitgeber hierdurch in Annahmeverzug gerät. Arbeitnehmer sind daher regelmäßig gut beraten, Kündigungsschutzklage binnen der dreiwöchigen, auch für Kündigungen außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes geltenden Präklusionsfrist (§§ 4, 7 KSchG) zu erheben und sei es nur, um sich das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung durch eine – frei verhandelbare – Abfindung abkaufen zu lassen.
Autor: Rechtsanwalt Benjamin Müller, Köln
ZAP 22/2015, S. 1195 – 1206
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