(BFH, Urt. v. 23.6.2015 – III R 38/14) • Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt. Bei der Gesamtwürdigung ist der Dauer der ausbildungsfreien Zeiten und der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte maßgebliche Bedeutung beizumessen. Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.

ZAP EN-Nr. 843/2015

ZAP 22/2015, S. 1180 – 1180

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