(BGH, Beschl. v. 14.7.2015 – KVR 55/14) • Wer ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Kartellbehörde geltend macht, kann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 VwVfG liegendes und im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (§ 40 VwVfG) stehendes Akteneinsichtsrecht haben. Das gilt insb. bei einem Kartellverfahren, das mit einer Verpflichtungszusage nach § 32b GWB geendet hat. Hinweis: Die zitierte Entscheidung des EuGH (v. 5.6.2014 – C-557/12) befasst sich zwar nicht mit dem Akteneinsichtsrecht, kann aber herangezogen werden, um als Ziel des Lauterkeitsrechts festzuhalten, Unternehmen von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen könnten, um damit zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs beizutragen. In diesem Sinne versteht der BGH auch das Akteneinsichtsrecht als Mittel, Kartellverstößen nachhaltig entgegenwirken zu können, indem es einem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, einen Schadensersatzanspruch gegen ein Kartellmitglied geltend zu machen.

ZAP EN-Nr. 832/2015

ZAP 22/2015, S. 1177 – 1177

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