(SG Karlsruhe, Urt. v. 14.8.2015 – S 1 SO 4269/14) • Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht, wie alle Leistungen der Sozialhilfe, unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist. Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis und den behinderungsgerechten Umbau eines Pkw sind daher nicht aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu übernehmen, wenn ausreichendes Vermögen des Ehepartners des Hilfesuchenden und des Hilfesuchenden selbst vorhanden ist, das die Vermögensfreigrenze überschreitet und damit der begehrten Hilfeleistung entgegensteht.

ZAP EN-Nr. 839/2015

ZAP 22/2015, S. 1179 – 1179

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