(BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 297/14) • Ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung reicht nicht aus, um eine Eigenbedarfskündigung zu rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn der Eigennutzungswunsch grds. auf nachvollziehbare und vernünftige Gründe gestützt ist. Hinweis: Insbesondere die Entstehungsgeschichte einer Eigenbedarfskündigung lohnt regelmäßig ein besonderes Hinschauen. Treten hier Widersprüche oder Ungereimtheiten auf, stellt dies oft die grundsätzliche Berechtigung der Kündigung infrage. Die erforderliche Ernsthaftigkeit und Konkretisierung des angegebenen Nutzungswunsches ist hierbei besonders zu prüfen.

ZAP EN-Nr. 814/2015

ZAP 22/2015, S. 1172 – 1172

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