(BGH, Urt. v. 23.9.2015 – VIII ZR 284/14) • Ein bei der Internetplattform eBay eingestelltes Verkaufsangebot ist aus der Sicht des an der eBay-Auktion teilnehmenden Bieters dahin auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme steht. Will der Verkäufer eines auf der Internetplattform eBay angebotenen Artikels das Gebot eines Bieters aufgrund eines in dessen Person liegenden Grundes vor Ablauf der Auktionsfrist folgenlos streichen, kommen hierfür nur solche Gründe in Betracht, die den Verkäufer nach dem Gesetz berechtigen würden, sich von seinem Verkaufsangebot zu lösen oder Gründe, die von vergleichbarem Gewicht sind. Hinweis: Der BGH hat in vorliegendem Urteil außerdem entschieden, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Hieran fehle es, wenn für die Streichung des Gebots nicht ein Verhalten des Bieters, sondern eine Zerstörung der Ware ausschlaggebend sei, wie hier der Anbieter vorgetragen habe.

ZAP EN-Nr. 811/2015

ZAP 22/2015, S. 1171 – 1171

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