(OLG Bremen, Beschl. v. 8.9.2015 – 2 W 82/15) • Kosten eines vor dem Rechtstreit von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise zu erstatten, wenn ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit); dabei wird grds. ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein. Hinweis: Dasselbe gilt grds. auch für Detektivkosten, die eine Partei veranlasst, um zeitnah und prozessbezogen einem Verdacht der Unfallmanipulation nachzugehen.

ZAP EN-Nr. 830/2015

ZAP 22/2015, S. 1176 – 1177

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