(BGH, Urt. v. 17.6.2015 – 2 StR 228/14) • Auch aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten gibt die private Nutzung des Mobiltelefons durch einen beisitzenden Richter während laufender Hauptverhandlung begründeten Anlass zu der Befürchtung, der Richter habe sich mangels uneingeschränkten Interesses an der dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit unterfallender (vgl. § 261 StPO) Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt.

ZAP EN-Nr. 847/2015

ZAP 22/2015, S. 1181 – 1181

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