(BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015 – 1 BvR 857/15) • Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grds. eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. Der Zugang zu Gerichtsentscheidungen ist allerdings nicht unbegrenzt. So sind die Entscheidungen etwa hinsichtlich persönlicher Angaben und Umstände i.d.R. zu anonymisieren. Unberührt von der grundsätzlichen Zugänglichkeit von Gerichtsentscheidungen bleiben auch die allgemeinen gesetzlichen wie verfassungsrechtlichen Anforderungen an den weiteren Umgang der Medien mit den Entscheidungen. Hinweis: Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde des "Handelsblatts" gegen eine Entscheidung des Thüringer OVG stattgegeben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Zeitschrift begehrt die Zusendung einer anonymisierten Urteilskopie in einem Strafverfahren gegen den ehemaligen Innenminister Thüringens.

ZAP EN-Nr. 840/2015

ZAP 22/2015, S. 1179 – 1180

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