(BAG, Urt. v. 18.3.2015 – 7 AZR 272/13) • Grundsätzlich ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch Tarifvertrag abweichend den Regelungen im TzBfG festzulegen. Eine tarifvertragliche Regelung, die die zulässige Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf 48 Monate und die Anzahl der zulässigen Verlängerungen auf sechs festlegt, ist wirksam und von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG gedeckt. Hinweis: Von Gesetzes wegen ist eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren gestattet. Innerhalb dieser Frist kann der Vertrag bis zu dreimal verlängert werden. Allerdings ist es Tarifvertragsparteien gestattet, hiervon abweichende Befristungsregeln zu vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um strengere oder großzügigere Befristungsregeln handelt. Dass der Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien entgegen des Wortlauts nicht unbeschränkt gilt, hat das BAG mit der vorliegenden Entscheidung erneut bestätigt. Durch Tarifvertrag können nicht nur die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von der gesetzlichen Regelung vereinbart werden. Eine Regelung wie im vorliegenden Fall ist jedenfalls mit dem systematischen Gesamtzusammenhang und dem Zweck des TzBfG sowie unter verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

ZAP EN-Nr. 837/2015

ZAP 22/2015, S. 1178 – 1179

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