Zwei Jahre nach Einführung der PartGmbB hat das Soldan Institut im Rahmen seines regelmäßig erhobenen "Berufsrechtsbarometers" einmal nachgehakt. Zu diesem Zweck wurden im Frühjahr 1.132 berufsausübende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema PartGmbB befragt. Das Ergebnis war, dass besonders gerne Kollegen "zugegriffen" haben, die zuvor in einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft (PartG) organisiert waren.

Die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – PartGmbB (ausführlich dazu Hirtz ZAP F. 15, S. 607 ff.) war die deutsche Antwort auf die britische Limited Liability Partnership (LLP). Mit dem deutschen Pendant wollte der Gesetzgeber einer Flucht deutscher Gesellschaften ins englische Recht entgegenwirken. Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung trat im Juli 2013 in Kraft. Wesentliche Neuerung war die Einführung des § 8 Abs. 4 PartGG, nach dem die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden kann, wenn die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt und die Partnerschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" führt.

"Die PartGmbB wird besonders häufig von Rechtsanwälten genutzt, die bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes Risikomanagement durch Rechtsformwahl betrieben haben und diese Vorsorge in eigenen Angelegenheiten nun lediglich entsprechend der neuen Möglichkeiten ausweiten", so der Direktor des Soldan Instituts, Prof. Dr. Matthias Kilian, nach der Auswertung der Umfrage. So waren 50 % der mittlerweile in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung tätigen Rechtsanwälte zuvor in einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft aktiv, 43 % in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Soldan Institut prognostiziert deshalb in seiner Untersuchung, dass auch die PartGmbB, wie bereits zuvor die (einfache) Partnerschaftsgesellschaft und die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die Dominanz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Organisationsmodell für Anwaltskanzleien nicht beseitigen wird. Diese ist und bleibt die am häufigsten genutzte Rechtsform.

Die Mehrheit der befragten Rechtsanwälte, die bislang keinen Gebrauch von der neuen Gesellschaftsform gemacht haben, gab als hauptsächlichen Grund für die Ablehnung an, die Haftungsrisiken bereits anderweitig, etwa durch eine Versicherung, hinreichend abgedeckt zu haben (58 %). Fast ähnlich bedeutsam ist der Zwang, den Rechtsformzusatz "mbB" tragen zu müssen (57 %). "Offensichtlich unterstellen viele Rechtsanwälte, dass Rechtssuchende diesen Rechtsformzusatz negativ bewerten, vermutlich wegen der Nähe der Abkürzung zu dem in der Bevölkerung allgemein bekannten "mbH"-Zusatz", so Institutsdirektor Kilian. Den Zwang zu deutlich erhöhtem Versicherungsschutz, den PartGmbB unterhalten müssen, nennt hingegen nur ein Drittel der Befragten als Grund dafür, ihre Kanzlei nicht als PartGmbB zu organisieren. Dies widerlegt die Prognose der Experten, die speziell diese Auflage seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren als problematisch angesehen hatten.

[Quelle: Soldan]

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