Der 1. Januar hat für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht nur die Nutzungspflicht beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) mit sich gebracht (s. näher die ZAP-Ausgabe 1/2022, S. 3 f.; s. auch oben S. 54 f.; zur Einreichung von Vollstreckungsaufträgen). Auch inhaltlich-technisch gibt es Neuerungen zu beachten. So wurden u.a. die Formatvorgaben für das Einreichen elektronischer Dokumente zum 1.1.2022 vereinfacht. Dokumente müssen ab sofort nur noch im Format PDF oder TIFF eingereicht werden, bisherige Anforderungen wie die durchsuchbare Form und das Einbetten von Schriften entfallen. Das teilte die Bundesrechtsanwaltskammer im Dezember mit.

Die Erleichterungen resultieren aus dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, das zum 1.1.2022 in Kraft getreten ist. Es beinhaltet u.a. eine Änderung der in § 2 ERVV geregelten formalen Anforderungen an das Einreichen elektronischer Dokumente. Die bislang dort enthaltenen Vorgaben entfallen; es sollen nur noch die in der Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 vorgegebenen technischen Standards eingehalten werden. Nicht mehr notwendig ist danach insb., dass elektronische Dokumente in durchsuchbarer Form eingereicht werden und dass Schriftarten und Grafiken eingebettet sind.

Mit der ERVB 2022 wird zugleich angekündigt, dass das derzeit auf max. 100 Dateien und 60 MB je Nachricht begrenzte Volumen zum 1.4.2022 erhöht werden soll. Nähere Informationen dazu sollen frühzeitig bekanntgegeben werden.

[Quelle: BRAK]

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