(BGH, Urt. v. 23.9.2020 – IV ZR 88/19) • Die grundsätzliche Möglichkeit, dass ein im Beweisverfahren bestellter Sachverständige von Amts wegen zur Vornahme einer Bauteilöffnung angewiesen wird, ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht muss keine Anweisung zu einer speziellen Bauteilöffnung geben, wenn diese mit der Eingehung unkalkulierbarer Haftungsrisiken verbunden ist.

ZAP EN-Nr. 25/2021

ZAP F. 1, S. 76–76

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