(BGH, Urt. v. 29.10.2019 – VI ZR 45/19) • Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne Weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der i.R.d. subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch bei fiktiver Schadensabrechnung grds. zu berücksichtigen ist. Hinweis: Geschädigte war hier ein großes, international tätiges Autovermietungsunternehmen. Auch einem mit Schadensabwicklungen vertrauten Unternehmen kann nicht verwehrt werden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden regulieren wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, also die Sicht ex ante.

ZAP EN-Nr. 28/2020

ZAP F. 1, S. 75–75

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