(LAG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2018 – 2 TaBV 5/18) • Unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Funktionalität „Antwort” ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Hinweis: Zu einer vom Arbeitgeber betriebenen Facebookseite hat der 1. Senat des BAG bereits am 13.12.2016 (1 ABR 7/15) entschieden: Eine vom Arbeitgeber betriebene Facebookseite, die es den Nutzern von Facebook ermöglicht, über die Funktion „Besucher-Beiträge” Postings zum Verhalten und zur Leistung der beschäftigten Arbeitnehmer einzustellen, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer bestimmt ist. Die Bereitstellung der Funktion „Besucher-Beiträge” unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

ZAP EN-Nr. 59/2019

ZAP F. 1, S. 62–62

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