(OLG Frankfurt, Urt. v. 21.8.2018 – 8 U 88/15) • Bei Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln beginnt die Verjährung i.d.R. nicht schon, sobald der Patient einen Schaden aufgrund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern eine spezifische Komplikation der medizinischen Behandlung ist, über die der Patient – was dem behandelnden Arzt bekannt sein musste – hätte aufgeklärt werden müssen. Ist allerdings überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt. Steht dazu für ihn überdies fest, dass der Eingriff im Rahmen der ihm anhaftenden Risiken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung.

ZAP EN-Nr. 41/2019

ZAP F. 1, S. 57–57

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