(BGH, Beschl. v. 20.6.2018 – XII ZB 636/17) • Eine für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebene Unterhaltsnachzahlung kann als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe anzurechnen sein. Sind nämlich Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich der Antragsteller die ausgegebene Summe als fiktives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen.

ZAP EN-Nr. 578/2018

ZAP F. 1, S. 1034–1034

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