(BGH, Urt. v. 26.7.2018 – I ZR 64/17) • Der an die Stelle der bisherigen Störerhaftung des Zugangsvermittlers für von Dritten begangene Rechtsverletzungen getretene Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. ist unionsrechtskonform dahingehend fortzubilden, dass er in analoger Anwendung gegen Betreiber drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden kann. Kann der Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG n.F. nicht nur gegen WLAN-Betreiber, sondern auch gegen Anbieter drahtgebundener Internetzugänge geltend gemacht werden, bestehen gegen die Anwendung des Ausschlusses von Unterlassungsansprüchen gem. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG n.F. keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken. Hinweis: Mit vorliegender Entscheidung hat der BGH der Störerhaftung eine Absage erteilt, gleichzeitig aber die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sperrung des Zugangs aufgezeigt. Zur ausführlichen Entscheidungsbesprechung s. Vierkötter ZAP F. 16, S. 467 (in diesem Heft).
ZAP EN-Nr. 586/2018
ZAP F. 1, S. 1036–1036
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