(BGH, Urt. v. 29.5.2018 – X ZR 94/17) • Kann oder will der Reiseveranstalter den Reisevertrag nicht ordnungsgemäß erfüllen, z.B. infolge einer Überbuchung, und führt dies dazu, dass der Kunde die Reise nicht antritt, so wird die Reise vereitelt. Auch bei Vereitelung der Reise sind das Ausmaß der Beeinträchtigung und der Reisepreis für die Bemessung der Höhe der Entschädigung von maßgeblicher Bedeutung. Die vollständige Vereitelung einer Reise begründet i.d.R. keine Beeinträchtigung des Reisenden, die der Beeinträchtigung durch grob mangelhafte, den Erholungs-, Erlebnis- oder Bildungswert der Reise nahezu vollständig entwertende Mängel der geschuldeten Reiseleistungen gleichkäme. Macht der Reisende einen Entschädigungsanspruch wegen Vereitelung der Reise geltend, stehen ihm daneben weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach § 651c Abs. 3 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Mehrkosten einer Ersatzreise zu.
ZAP EN-Nr. 572/2018
ZAP F. 1, S. 1032–1033
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