(OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2017 – 20 U 42/17) • Teilt ein Versicherungsnehmer – in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht – seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann der Kaskoversicherer berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern. Hinweis: Nach der hier vom OLG vertretenen Auffassung setzt eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer voraus, dass dieser die Verhaltensnorm, aus der die Obliegenheit folgt, positiv kennt. Insoweit genügt bedingter Vorsatz, der nach allgemeinen Regeln vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und sie billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.7.2006 – 5 U 6/06; OLG Naumburg, Urt. v. 29.4.2004 – 4 U 167/03). Allerdings spricht nach Ansicht des OLG keine Vermutung für eine vorsätzliche Verletzung der Anzeigeobliegenheit, vielmehr hat der Versicherer diese gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, Nr. E.6.1 S. 1 AKB zu beweisen.

ZAP EN-Nr. 32/2018

ZAP F. 1, S. 74–74

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