Dem Verbraucher steht nach § 650l S. 1 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu, es sei denn, der Bauvertrag wurde notariell beurkundet (vgl. § 128 BGB, § 17 Abs. 2a Nr. 2 BeurkG). Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der ordnungsgemäßen Belehrung durch den Unternehmer (vgl. dazu im Folgenden unter a).

a) Pflicht zur Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer muss den Verbraucher nach § 650l S. 2 BGB nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehren. Art. 249 § 3 Abs. 1 EGBGB regelt die zeitlichen und formalen Mindestanforderungen an die Widerrufsbelehrung:

  • Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB: Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 650l S. 1 BGB zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform (§ 126b BGB) über sein Widerrufsrecht zu belehren.
  • Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB: Die Widerrufsbelehrung muss deutlich gestaltet sein (Deutlichkeitsgebot) und dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte in einer an das benutzte Kommunikationsmittel angepassten Weise deutlich machen.
  • Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 EGBGB: Es müssen folgende inhaltlichen Informationen über die wesentlichen Verbraucherrechte als Bestandteile einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung enthalten sein:

    • ein Hinweis auf das Recht des Verbrauchers zum Widerruf (Nr. 1),
    • ein Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf (Nr. 2),
    • der Name, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse (Nr. 3),
    • ein Hinweis auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt (Nr. 4), und
    • ein Hinweis darauf, dass der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d BGB schuldet, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist (Nr. 5).

b) Musterwiderrufsbelehrung

Der Unternehmer kann seine Belehrungspflicht auch dadurch erfüllen, dass er dem Verbraucher das in Anlage 10 (zu Artikel 249 § 3 EGBGB) vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform (§ 126b BGB) übermittelt (so Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB – Musterwiderrufsbelehrung). Andererseits stellt die Formulierung in Art. 249 § 3 Abs. 3 EGBGB aber auch klar, dass keine Verpflichtung zur Nutzung der Widerrufsbelehrung besteht.

 

Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen. Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

Gestaltungshinweis:

(*) Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätzlich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

c) Besonderheiten in Bezug auf das Widerrufsrecht

Nach § 356e S. 1 BGB beginnt beim Verbraucherbauvertrag die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gem. Art. 249 § 3 EGBGB (s. oben a) über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt gem. § 356e S. 2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 S. 2 BGB genannten Zeitpunkt.

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, schuldet der Unternehmer nach § 357d S. 1 BGB Wertersatz, bei dessen Berechnung die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen ist (so § 357d S. 2 BGB). Ist die vereinbarte Vergütung „unverhältnismäßig hoch“, ist der Wertersatz gem. § 357d S. 3 BGB auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistung zu berechnen.

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