(LG Kassel, Beschl. v. 20.9.2017 – 3 T 335/17) • Grundsätzlich hängt der pauschal zu vergütende Zeitaufwand von der Dauer der Betreuung, dem Aufenthalt des Betreuten und davon ab, ob der Betreute mittellos ist. Ändern sich die vergütungsrelvanten Umstände vor Ablauf eines Vergütungsmonats – etwa durch einen Umzug ins Heim – ist bei der Berechnung des Stundenansatzes zeitanteilig nach Tagen nach § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG die konkrete Anzahl an Tagen des betroffenen Vergütungsmonats zugrunde zu legen. § 191 BGB ist nicht anzuwenden, auch nicht analog.
ZAP EN-Nr. 35/2018
ZAP F. 1, S. 74–74
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