Immer wieder kommt es vor, dass Juristen nach Beendigung ihrer Zeit im Staatsdienst noch eine anwaltliche Tätigkeit aufnehmen wollen. Grundsätzlich ist das auch ohne weiteres zulässig, zwei aktuelle Entscheidungen zeigen jedoch, dass auch tatsächlich Abstand von der vorherigen Tätigkeit genommen werden muss.

So entschied der AGH Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.3.2017 – 1 AGH 1/16), dass ein Ministerialdirigent, dem Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt worden ist und der sich in der Freistellungsphase befindet, gem. § 7 Nr. 10 BRAO keinen Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat. Insofern erachtet es das erkennende Gericht richtigerweise für maßgeblich, dass für den Kläger trotz der Freistellung vom Dienst, anders als für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, weiterhin sämtliche Pflichten eines im aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamten gelten, also von einer Nebentätigkeit und damit einem geringer schutzbedürftigen Zweitberuf auszugehen ist.

Das BVerwG bestätigte in seinem Urteil vom 4.5.2017 (Az. 2 C 45/16, ZAP EN-Nr. 582/2017) demgegenüber zumindest teilweise eine erstinstanzliche Entscheidung des VG Münster, nach der einem in den Ruhestand versetzten Richter gem. § 71 DRiG i.V.m. § 41 S. 2 BeamtStG eine Karenzfrist auferlegt werden kann, vor deren Ablauf er nicht als Rechtsanwalt vor dem Gericht, an dem er zuvor tätig war, auftreten darf. Mit dem Tätigkeitsverbot soll bereits der Anschein eines möglichen Interessen- und Loyalitätskonflikts im Dienstbereich des Gerichts vermieden und auf diese Weise die Integrität der Rechtspflege und das Vertrauen in diese geschützt werden. Eine bloße Hintergrundberatung oder andere "of counsel"-Aktivitäten, die auch für die früheren Kollegen nicht erkennbar sind, hält das Gericht demgegenüber, genau wie die bloße Anwesenheit des früheren Richters in dem für die allgemeine Öffentlichkeit reservierten Zuschauerbereich des Gerichtssaals, für unmittelbar zulässig. Selbst ein örtlich und zeitlich begrenztes Verbot derartiger Tätigkeiten sei vor dem Hintergrund der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu rechtfertigen. Die letztere Einschränkung hat zur Folge, dass Karenzfristen, wie diejenige im vorliegenden Fall, den Betätigungskreis ehemaliger Richter in der Praxis nur geringfügig tangieren werden, weil ihnen schlussendlich nur der aktive Auftritt in der mündlichen Verhandlung sowie die Unterzeichnung und Einreichung von Schriftsätzen versagt bleiben (dies befürwortend Stuttmann NVwZ 2017, 1211, 1212; Juretzek DStR 2017, 2248).

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