Das neue Jahr bringt auch einige Neuerungen im anwaltlichen Berufsrecht mit sich, die teilweise aber noch mit Fragezeichen behaftet sind (vgl. auch die nachstehende Meldung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach). Im Wesentlichen sind dies:

  • Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt hat, dass es die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom Mai 2017 gebilligt hat, gilt seit dem 1. Januar der wie folgt neu gefasste § 14 S. 1 BORA: "Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen."

  • Eintragung zur weiteren Kanzlei

In § 31 Abs. 3 BRAO und in der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) sind zum 1.1.2018 Änderungen aufgenommen worden, die zwar im Wesentlichen Änderungen für die Rechtsanwaltskammern enthalten, aber auch in einigen Punkten den Anwalt direkt angehen: So hat er jetzt nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO z.B. endlich die Möglichkeit, seine Kanzlei, in der er tätig ist, in das Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen. Dies kann aus Marketinggründen für Anwälte interessant werden.

  • Wahl der Kammervorstände

Die Regelung in § 88 Abs. 2 BORA, die nunmehr die Briefwahl für die Wahl zu den Kammervorständen vorsieht, tritt zwar erst zum 1.7.2018 in Kraft. Die Vorschrift enthält allerdings auch die Option, eine elektronische Wahl durchzuführen. So hat die Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Köln im November 2017 – soweit ersichtlich – als erste Kammer diese Option ausgeübt und eine neue Wahlordnung erlassen, die die elektronische Wahl als Regelfall vorsieht.

  • Elektronischer Rechtsverkehr mit den Gerichten

Das neue Jahr soll für die Anwaltschaft auch die nahezu flächendeckende Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnen. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v. 10.10.2013 sieht nämlich maßgebliche Änderungen in den einzelnen Prozessordnungen zum 1.1.2018 vor. So ermöglichen § 130a ZPO, § 14 FamFG, § 46c ArbGG, § 65a SGG, § 55a VwGO und § 52a FGO, dass elektronische Dokumente bei Gericht bundesweit eingereicht werden können. Die Länder haben von der Verordnungsermächtigung, dieses Inkrafttreten für ihren Zuständigkeitsbereich um jeweils ein Jahr bis zum 1.1.2020 in die Zukunft zu verschieben, jedenfalls bislang (Stand: 8.1.2018) keinen Gebrauch gemacht. Eine Ausnahme zu den vorstehenden Ausführungen gilt in Straf- und OWi-Sachen. Hier erfolgte die Anbindung an den elektronischen Rechtsverkehr erst mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs v. 5.7.2017, wonach Bund und Länder von einer Opt-out-Regelung Gebrauch machen können. Strafrechtler sollten sich daher zum aktuellen Stand der Dinge unter http://bea.brak.de/achtung-opt-out/ informieren.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) konnte hingegen nicht wie vorgesehen zum 1.1.2018 starten (s. näher dazu die nachstehende Meldung).

[Red.]

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