(BGH, Urt. v. 9.11.2017 – IX ZR 270/16) • Übermittelt der rechtliche Berater versehentlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Mandanten eine für diesen gefertigte Selbstanzeige der Finanzverwaltung, liegt in der anschließend gegen den Mandanten festgesetzten Steuerpflicht kein ersatzfähiger Schaden. Der mit einem rechtlichen Berater geschlossene Vertrag kann darauf gerichtet sein, den Mandanten vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aber, dem Mandanten die Früchte einer von diesem vorsätzlich verübten Steuerhinterziehung zu wahren. Da der rechtliche Berater nicht an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten mitwirken darf, gehört es nicht zu seinen vertragsgemäßen Aufgaben, dem Mandanten durch die Vermeidung einer fahrlässigen Pflichtverletzung die Erträge der von ihm begangenen Steuerhinterziehung zu erhalten. Das Interesse des Mandanten, dass die von ihm begangene Steuerhinterziehung nicht aufgedeckt wird, ist auch im Verhältnis zu dem rechtlichen Berater nicht schutzwürdig.

ZAP EN-Nr. 53/2018

ZAP F. 1, S. 79–79

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