(OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.9.2016 – 7 U 196/15) • Die Vermietung eines Hochbetts ohne jede Absturzsicherung in einem Ferienhaus in der Schweiz widerspricht der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters und stellt einen Reisemangel dar. Eine Absturzsicherung bei Hochbetten dient nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. Sie soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung im wachen Zustand wie beispielsweise beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten. Zum Unfallzeitpunkt 2013 war eine Absturzsicherung bei Hochbetten zum Schutz vor den damit verbundenen Gefahren obligatorisch. Dies gilt auch für das Reisezielland Schweiz. Die einschlägige Norm EN 747-1 gilt inhaltsgleich in der Schweiz. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht ist nicht anzunehmen, wenn sich der Unfall des fünfeinhalbjährigen Kindes alsbald nach der Ankunft der Reisegruppe ereignet hat und die Kinder sich mit Duldung der Eltern vorübergehend in dem Zimmer mit den ungesicherten Hochbetten aufgehalten haben.

ZAP EN-Nr. 43/2017

ZAP F. 1, S. 57–57

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