(BAG, Beschl. v. 18.10.2016 – 9 AZR 45/16 [A]) • Mit dem Tod eines Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis, das Vermögen geht auf den Erben über. Nach nationalem deutschen Recht geht der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit seinem Tod unter, ohne dass er sich in einen Abgeltungsanspruch umwandelt. Der Erbe hat mithin keinen Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Urlaub ist nur abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann und dies eine Abgeltung des Urlaubs im bestehenden Arbeitsverhältnis ausschließt. Der Arbeitnehmer hat vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch seinen Tod neben seinem Urlaubsanspruch kein Anwartschaftsrecht auf Urlaubsabgeltung, das Teil der Erbmasse werden könnte.

ZAP EN-Nr. 64/2017

ZAP F. 1, S. 62–62

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