(BGH, Urt. v. 26.10.2016 – VIII ZR 211/15) • Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grds. berechtigt, gem. § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gem. § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird. In derartigen Fällen hat der Käufer die Befugnis, die mit einem behebbaren Mangel behaftete Sache unter Hinweis auf eine geschuldete mangelfreie Lieferung zurückzuweisen. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH erstmals die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen der Käufer nach der Schuldrechtsreform eine mangelhafte Sache "zurückweisen" kann. Der BGH hat außerdem entschieden, dass der Verkäufer in der vorliegenden Fallgestaltung die Erstattung von Transportkosten und "Standgeld" auch deshalb nicht verlangen kann, weil es sich bei diesen Aufwendungen um Erfüllungskosten handelt, die zur Verschaffung einer mangelfreien Sache notwendig waren und deshalb in jedem Fall vom Verkäufer aufgrund der gem. § 448 Abs. 1 Hs. 1 BGB geschuldeten Bereitstellung der Kaufsache am vereinbarten Lieferort zu tragen sind.

ZAP EN-Nr. 37/2017

ZAP F. 1, S. 55–56

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge