(BGH, Beschl. v. 21.9.2016 – VIII ZR 277/15) • Beruft sich im Zuge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in ein Familienheim ein naher Verwandter des ehemaligen Eigentümers gegenüber dem Zwangsverwalter/Ersteigerer auf einen bestehenden Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer, in dem infolge dort vereinbarter ungewöhnlicher Konditionen (Mietvorauszahlungen und/oder ungewöhnlich niedriger Miete, lebenslanges Wohnrecht o.ä.) nahezu jegliche Erträge aus dem Mietgrundstück zum Vorteil des Mieters auf Dauer oder zumindest für einen sehr langen Zeitraum ausschlossen sind, kann hier der Verdacht eines kollusiven Verhaltens zum Nachteil der Gläubiger zumindest naheliegen. Dies gilt ebenso im Hinblick darauf, ob der – zumeist nur in Kopie vorgelegte – (angebliche) Mietvertrag mit dem früheren Eigentümer tatsächlich auch zu dem darin angegebenen Zeitpunkt und damit vor der Beschlagnahme des Grundstücks abgeschlossen worden ist. Hinweis: Da Abschluss und Zeitpunkt des (angeblichen) Mietvertrags grds. vom Mieter nachzuweisen ist, ist darauf zu achten, dass dessen Angaben bereits von der Tatsacheninstanz im Hinblick auf die beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung kritisch und umfassend gewürdigt werden; der BGH als Revisionsinstanz ist hierzu nämlich nicht befugt und nimmt lediglich obiter dictum im Rahmen der Erörterung von verfahrensrechtlicher (Revisions-)Anforderungen zur Nichtzulassungsbeschwerde hierzu Stellung (vgl. Urt. v. 21.9.2016 – VIII ZR 188/15, MDR 23/2016, 1402, s. zur richterlichen Würdigung bei widersprüchlichem Vortrag aber auch Urt. v. 18.9.2013 – VIII ZR 297/12, NJW-RR 2014, 11; zur in der Vergangenheit unterbliebenen, aber rechtlich möglichen Mietzinserhöhung als in der Insolvenz des Vermieters anfechtbare (teilweise) unentgeltliche Leistung s. OLG München, Beschl. v. 21.6.2013 – 14 U 579/13, ZInsO 2013, 1642).

ZAP EN-Nr. 39/2017

ZAP F. 1, S. 56–56

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