(OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2016 – 18 U 152/15) • Dem Auftraggeber eines Immobilienmaklers steht ein Verbraucherwiderrufsrecht nach § 312b Abs. 1 S. 1 BGB zu, da Maklerdienste grds. als Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber dauerhaft die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilien zur Mehrung des eigenen Vermögens betreibt. Solange die Umstände in einem solchen Fall nahelegen, dass eine private Vermögensverwaltung vorliegt, ist weiterhin von einer Verbrauchereigenschaft des Auftraggebers auszugehen.

ZAP EN-Nr. 40/2017

ZAP F. 1, S. 56–57

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