(OLG Dresden, Urt. v. 25.8.2016 – 8 U 347/16) • Das Teilnahmerecht des Gesellschafters an der Gesellschafterversammlung, dem zentralen Willensbildungsorgan in der GmbH, gehört zum Kernbereich seiner Mitgliedschaftsrechte. Übt ein Gesellschafter sein Teilnahmerecht und sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung selbst aus, sieht das Gesetz grds. keine Hinzuziehung von dritten Personen als Berater, Unterstützer oder Zeugen vor. Es ist jedoch höchstrichterlich anerkannt, dass sich eine Teilnahmebefugnis von Begleitern daneben ausnahmsweise aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ergeben kann. Hinweis: Der BGH hat in dem zitierten Urteil (v. 27.7.2009 – II ZR 167/07) ausgeführt: "Die Einberufung der Versammlung auf einen Zeitpunkt, zu dem ein Berater eines Gesellschafters verhindert ist, verletzt das Teilnahmerecht des Gesellschafters, wenn der Gesellschafter auf die Teilnahme eines Beraters einen Anspruch hat und dem Gesellschafter durch die Wahl des Termins diese Beratung unzumutbar abgeschnitten wird. (...) Ein Anspruch auf die Teilnahme eines Beraters kann aufgrund einer Regelung in der Satzung oder aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht bestehen, insb. wenn schwerwiegende Entscheidungen zu fällen sind und dem Gesellschafter die erforderliche Sachkunde fehlt."

ZAP EN-Nr. 61/2017

ZAP F. 1, S. 62–62

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