– Stand: 1.1.2017

Zusammenfassung

Die Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Sie enthält Angaben zum Kindesunterhalt (mit Anrechnung des Kindergeldes), Ehegattenunterhalt, zu Mangelfällen und Verwandtenunterhalt.

Die Neufassung zum 1.1.2017 ist durch die Anhebung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder durch die Mindestunterhaltsverordnung vom 3.12.2015 (BGBl I, S. 2188) notwendig geworden. Die Verordnung, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 (BGBl I, S. 2018) ergangen ist, orientiert den Unterhalt minderjähriger Kinder seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am Existenzminimum, das regelmäßig vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu ermitteln ist. Zudem ist das Kindergeld zum Januar 2017 erhöht worden, was sich auf die Zahlbeträge auswirkt. Nicht geändert hat sich der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners; er wurde zuletzt zum 1.1.2015 angehoben.

A. Kindesunterhalt

 
 

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen

(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) Prozentsatz

Bedarfkontrollbetrag

(Anm. 6)
    0–5 6–11 12–17 ab 18    
Alle Beträge in Euro
1. bis 1.500 342 393 460 527 100  
2. 1.501–1.900 360 413 483 554 105 1.180
3. 1.901–2.300 377 433 506 580 110 1.280
4. 2.301–2.700 394 452 529 607 115 1.380
5. 2.701–3.100 411 472 552 633 120 1.480
6. 3.101–3.500 438 504 589 675 128 1.580
7. 3.501–3.900 466 535 626 717 136 1.680
8. 3.901–4.300 493 566 663 759 144 1.780
9. 4.301–4.700 520 598 700 802 152 1.880
10. 4.701–5.100 548 629 736 844 160 1.980
  ab 5.101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist ggf. eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf gemäß der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a Abs. 1 BGB vom 3.12.2015 (BGBl I 2015, 2188). Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 S. 2 BGB aufgerundet.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind i.d.R. vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

    beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 880 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.080 EUR. Hierin sind bis 380 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

    Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt i.d.R. mindestens monatlich 1.300 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 480 EUR enthalten.

  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst nied...

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