Was der BGH zu fünf Arzneimittelherstellern gesagt hat (Beschl. v. 14.12.1989 – I ARZ 700/89), lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Arzthaftung übernehmen. Diese knüpft meistens an ein Unterlassen an, beginnend mit dem Vorwurf unterlassener Aufklärung über Risiken eines ärztliche Eingriffs und endend mit dem Vorwurf angeblich zu spät vorgenommener Operation z.B. bei einer Netzhautablösung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.2010 – I-5 Sa 84/10). So versagt das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 8.10.2007 – 5 W 256/07) eine Gerichtsbestimmung hinsichtlich zweier verklagter Ärzte, denen Behandlungsfehler in verschiedenen Krankenhäusern vorgeworfen worden waren, deshalb, weil das Krankenhaus des Gerichts, in dem die – zwischenzeitlich verstorbene – Klägerin ihren Wohnsitz gehabt hatte, Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO gewesen sei. Das trifft aber – möglicherweise – auch auf das zweite Krankenhaus zu, obgleich es nicht im Bezirk des Wohnsitzgerichts lag. Auch geht das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 1.6.2006 – 28 AR 28/06, NJW 2006, 2336) zu weit, wenn es der Auffassung ist, für Schadensersatzklagen wegen ärztlicher Kunstfehler seien gem. § 32 ZPO – unabhängig vom Behandlungsort – grundsätzlich auch die Gerichte am Wohnort des Verletzten zuständig. Das ist evident, wenn der Patient im Laufe der Zeit seinen Wohnsitz wechselt, aber auch, wenn er zur weit entfernten Arztpraxis von seinem Wohnsitz anreist. Gemeinschaftliche Haftung – und damit ein Anspruch auf Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts – kann lediglich durch Vortrag des Klägers und Gesuchstellers zu vertraglichen Verpflichtungen der verklagten Ärzte begründet werden. Aus ihm muss sich ergeben, dass der geltend gemachte Schaden – die körperliche Beeinträchtigung (Schmerzen) – in der ganzen Zeit, in der er Kontakt zu den Beklagten hatte, andauerte, so dass sie kraft Arztvertrags sämtlich verpflichtet waren, seine Ursachen nach den Regeln der ärztlichen Kunst aus der jeweiligen Situation heraus nachzugehen.

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