(LG Cottbus, Urt. v. 28.11.2016 – 22 KLs 8/15) • Im Zusammenhang mit dem Bau des Großflughafens Berlin-Brandenburg hat das LG einen ehemaligen Mitarbeiter der Flughafengesellschaft (FBB) wegen Bestechlichkeit in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser hatte der Hauptauftragnehmerin der Flughafengesellschaft in Aussicht gestellt, innerhalb der FBB dafür zu sorgen, dass umfangreiche Zahlungen auf von ihr geltend gemachte Nachtragsforderungen ungeprüft ausgezahlt würden. Dafür hatte er Schmiergelder i.H.v. 150.000 EUR erhalten. Hinweis: Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB, da die Kriterien einer Amtsträgereigenschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB erfüllt seien. Der Angeklagte hat Revision eingelegt (s. auch Weiler ZAP Kolumne ZAP 2/2017, S. 47 – in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 73/2017

ZAP F. 1, S. 65–65

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