(BGH, Beschl. v. 25.10.2016 – 2 StR 386/16) • Die strafschärfende Erwägung, ein wegen Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung verurteilter Asylbewerber habe durch seine Tat das Ansehen der in Deutschland lebenden Asylbewerber stark geschädigt und einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber anwesenden Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt, ist rechtsfehlerhaft (§ 46 Abs. 2 StGB).

ZAP EN-Nr. 74/2017

ZAP F. 1, S. 65–65

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