(LG Köln, Urt. v. 24.8.2015 – 2 O 56/15) • Auch vom Reiseveranstalter nicht beeinflussbare Risiken können einen Reisemangel begründen, sofern sie nicht zum allgemeinen Lebensrisiko zählen. Eine durch einen Defekt der örtlichen Kläranlage ausgelöste Magen-Darm-Erkrankung begründet einen Reisemangel. Die Reise wird dadurch in ihrer Tauglichkeit gemindert. Die Erkrankung hindert die Reiseteilnehmer an sämtlichen Aktivitäten, insb. der normalen Nahrungsaufnahme. Der Reiseveranstalter kann eine aus dem Reisevertrag folgende Nebenpflicht verletzt haben, wenn er sich nicht ausreichend über die Zustände vor Ort informiert hat und den Reisenden kurzfristig auf eine andere Region (hier: der Türkei) umgebucht hat.

ZAP EN-Nr. 52/2016

ZAP 2/2016, S. 57 – 57

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