Bislang werden illegale Autorennen im öffentlichen Straßenverkehr nur von § 29 StVO erfasst. Es droht eine Geldbuße und ein Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. Das ist angesichts einiger spektakulärer, illegaler Rennen, die in der letzten Zeit zu schweren Folgen geführt haben, nach Auffassung des Bundeslandes NRW nicht (mehr) ausreichend. NRW hat daher einen Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der künftig mit einem neuen Straftatbestand in § 315d StGB-E illegale Kraftfahrzeugrennen nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeiten verfolgen, sondern unter Strafe stellen will. Der Bundesrat hat am 23.9.2016 den Entwurf auf den Weg gebracht (vgl. BR-Drucks. 362/16 B): Wer ein Rennen veranstaltet oder daran teilnimmt, dem drohen danach bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Außerdem soll dann i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB). Dazu wird das illegale Rennen zum Katalog der Regelbeispiele in § 69 Abs. 2 StGB hinzugefügt werden. Werden bei einem solchen Rennen Leib und Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, soll nach dem Entwurf durch die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts eine erhöhte Strafandrohung (Freiheitstrafe bis zu fünf Jahren) gelten. § 315d Abs. 3 StGB-E regelt (angelehnt an § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB) eine Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit einem abgesenkten Strafrahmen, wenn die Tat (lediglich) fahrlässig verursacht wird. Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der Gesundheit anderer Menschen führt, wird in § 315d Abs. 4 StGB-E ein neuer Qualifikationstatbestand eingeführt. § 315d Abs. 4 StGB-E ist ein Verbrechenstatbestand, d.h., dass eine Mindeststrafe von einem Jahr droht. Die Höchststrafe soll dann zehn Jahre betragen. In minder schweren Fällen kann ausnahmsweise eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge