(LG Stralsund, Beschl. v. 25.9.2015 – 26 Qs 186/15) • Unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 RVG ist der Gebührenansatz eines Rechtsanwalts dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt. Bei einem Verkehrsstrafverfahren ist der Ansatz von Mittelgebühren angemessen, wenn es sich zwar um eine Angelegenheit mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und unterdurchschnittlichem Umfang handelte, die Sache aber für den Angeklagten wegen einer zu erwartenden Freiheitsstrafe, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt hätte werden können, von hoher Bedeutung war.

ZAP EN-Nr. 94/2016

ZAP 2/2016, S. 68 – 68

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