(VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2929/14) • Ein Mitglied der Religionsgemeinschaft der Sikhs hat grds. keinen Anspruch darauf, wegen des religiösen Gebots, den Kopf mit einem Turban zu bedecken, von der Einhaltung der Schutzhelmtragepflicht gem. § 21a Abs. 2 StVO befreit zu werden. Denn die Schutzhelmpflicht stellt keinen Eingriff in die religiöse Bekenntnisfreiheit dar. Aus der Beachtung der Helmpflicht folgt nicht, dass der Betroffene Kläger den Kern des religiösen Gebots aufgeben müsste, das im Wesentlichen darin besteht, die Haare nicht zu schneiden und den Kopf (deshalb) bedeckt zu halten. Die Helmpflicht zwingt nämlich gerade nicht dazu, dass das Haupt in der Öffentlichkeit entblößt werden muss. Eine eventuell erforderliche Bedeckung der Haare unter dem Helm kann mit einem Tuch oder einer Mütze ("Sturmhaube") erfolgen. Ferner kann der Betroffene beim Benutzen eines Motorrads den Turban jeweils in privaten Räumlichkeiten oder auch an anderen Orten, wo er nicht sein entblößtes Haupt der Öffentlichkeit zeigen muss, gegen Tuch/Haube und Schutzhelm tauschen. Soweit es dadurch zu Unbequemlichkeit kommt, ist dies hinzunehmen.

ZAP EN-Nr. 59/2016

ZAP 2/2016, S. 59 – 59

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