(BGH, Beschl. v. 9.6.2015 – VIII ZR 324/14) • Um die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters zu schützen, muss sie auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto angelegt werden. Diese Verpflichtung trifft den Vermieter bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution. Hinweis: Vermieter sind gehalten, die Mietkaution von Anfang an auf einem separaten Kautionskonto anzulegen. Anderenfalls laufen sie Gefahr, dass der Mieter die Miete in Höhe der Kaution zurückbehält.

ZAP EN-Nr. 48/2016

ZAP 2/2016, S. 56 – 56

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