(BGH, Urt. v. 29.6.2016 – VIII ZR 191/15) • Eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung begründet bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel. Anders als bei Neuwagen und „Jahreswagen“, bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist, lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste. Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Hinweis: Mit dem vorliegenden Urteil hat der BGH erstmals zu der obergerichtlich umstrittenen Frage Stellung genommen, ob es generell zur üblichen Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens gehört, dass das Produktionsdatum des Fahrzeugs einigermaßen zeitnah zur Erstzulassung liegt. Nach Ansicht des BGH begründet eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel, da die Anforderungen an die Standzeit von „Jahreswagen“ nicht generell auf Gebrauchtwagen aller Art zu übertragen sind.

ZAP EN-Nr. 687/2016

ZAP F. 1, S. 1061–1062

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