Regelmäßig wird sich eine Einreichung beim elektronischen Schutzschriftenregister anbieten. Auch wenn § 2 Abs. 5 Nr. 1–3 SRV eine Einreichung über eine DE-Mail-Adresse, über das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und über ein elektronisches Postfach, das auf gesetzlicher Grundlage errichtet ist und dem Anwaltspostfach entspricht, vorsieht, ist derzeit – aus teilweise bekannten Gründen – nur eine Einreichung per EGVP und über das Internet-Formular des Schutzschriftenregisters möglich. In beiden Fällen bedarf es bestimmter technischer Voraussetzungen, da die Schutzschrift bzw. die Nachricht zwingend mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden muss. Dieser Umstand und die Tatsache, dass die Einreichung der Schutzschrift gem. § 1 Nr. 5a Justizverwaltungskostengesetz i.V.m. Nr. 1160 KV mit einer Gebühr i.H.v. 83 EUR verbunden ist, mögen im Einzelfall dagegen sprechen, eine Schutzschrift beim zentralen Register einzureichen.

 

Hinweis:

Es ist zu erwarten, dass die Gerichte den Abruf des elektronischen Schutzschriftenregisters so organisieren werden, dass beim Eingang eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung innerhalb des geschlossenen Justiznetzwerks überprüft wird, ob eine Schutzschrift vorliegt. Auch wenn die Erläuterungen im Referentenentwurf zur Schutzschriftenverordnung (vgl. S. 12) einen weiteren Abruf unmittelbar vor Erlass fordern und das zentrale Schutzschriftenregister den Richtern technisch zugänglich ist, kann eine abermalige Prüfung durch das Gericht nicht zwingende erwartet werden. Dies vorausgesetzt werden solche elektronischen Schutzschriften keine Berücksichtigung finden können, die erst nach Eingang des Antrags beim Gericht, aber noch vor Erlass der einstweiligen Verfügung eingehen. In solchen Fällen ist deshalb die (evtl. zusätzliche) Einreichung einer Schutzschrift in Papierform vorzugswürdig, da Schriftsätze von den Poststellen regelmäßig zu den passenden Akten gereicht werden und daher die zuständigen Richter erreichen.

Im Regelfall, nämlich wenn die Schutzschrift noch vor der erwarteten Einreichung des Verfügungsantrags hinterlegt wird und ein Interesse am Fortgang des Verfahrens besteht, ist die Einreichung der Schutzschrift beim elektronischen Register mit einem unschlagbaren Vorteil verbunden: In der Praxis bestand bisher häufig das Problem, dass den Einreichern von Schutzschriften unbekannt blieb, ob überhaupt ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren geführt wurde und welchen Ausgang dieses Verfahren nahm. Denn aus Gründen, die hier zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren für unzutreffend gehalten werden, wurde § 922 Abs. 3 ZPO regelmäßig von den Gerichten so aufgefasst, dass dem Antragsgegner im Falle einer Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags auch auf Nachfrage nicht mitgeteilt werden darf, ob ein einstweiliges Verfügungsverfahren geführt wurde und welchen Ausgang dieses Verfahren genommen hat.

Dieser in der Literatur teilweise kritisierten Unsitte sollte nun mit § 5 Abs. 2 SRV ein Ende gesetzt sein: § 5 Abs. 2 SRV sieht vor, dass das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen im Register bei der abgerufenen Schutzschrift gespeichert werden, wenn der Abruf zum Auffinden einer Schutzschrift führte. Nach § 5 Abs. 3 SRV erhält der Absender nach drei Monaten eine automatisiert erstellte Mitteilung, die das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen enthält, sofern das Gericht die aufgefundene Schutzschrift als sachlich einschlägig kennzeichnet; diese Kennzeichnung dient dem Zweck, eine Fehlzuordnung falscher Schutzschriften und die damit verbundene Verletzung von Datenschutzrechten der Betroffenen zu verhindern (vgl. hierzu die Kritik des insoweit noch anders formulierten Referentenentwurfs von Schmitt-Gaedke GRUR-Prax 2015, 162, 163).

Durch die Mitteilung des Abrufs, des abrufenden Gerichts und des Aktenzeichens wird der Einreicher der Schutzschrift dazu in die Lage versetzt, sein Akteneinsichtsrecht (§ 299 Abs. 1 ZPO) auszuüben, sich der Rechts- und Verfahrenslage zu versichern und – vor allem – seinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch durchzusetzen. Auch wenn der Verordnungsgeber die Frage der Anwendung von § 922 Abs. 3 ZPO offen lassen wollte ("Der Meinungsstreit kann durch die Verordnung nicht abschließend entschieden werden. Es bleibt den Gerichten auch künftig unbenommen, entsprechend ihrer Auslegung der §§ 299, 922 Abs. 3 ZPO über die Erteilung von weiteren Auskünften oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Antragsgegner zu entscheiden", Referentenentwurf einer Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister, S. 12), sind nach der Neuregelung kaum noch Fälle vorstellbar, in denen dem Antragsgegner berechtigt nach Ablauf von drei Monaten die Akteneinsicht verweigert wird.

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