Die Klägerin, seinerzeit eine GbR mit einem Notar, mehreren Rechtsanwälten und einem Steuerberater als Gesellschafter und seit Januar 2012 als Partnerschaft verfasst, hatte in den Streitjahren 2008 bis 2011 Prämien für eine im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft vereinbarten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme i.H.v. 1 Mio. Euro pro Schadensfall gezahlt. Diese Versicherung bestand auch "hinsichtlich der angestellten Rechtsanwälte", die, sofern sie nicht Gesellschafter waren, parallel dazu für ihre "freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" zusätzlich noch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme i.H.v. 250.000 EUR pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatten. Im Anschluss an eine Lohnsteuer- Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, die Beitragszahlungen der Klägerin für die eigene Berufshaftpflicht führe zugleich zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte und erließ deshalb einen Haftungsbescheid gem. § 42d EStG. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

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