Die Vorschrift zählt als Schutznorm des Eigentums neben § 242 BGB zu den "Auffang-Paragraphen" und damit zu den für die Praxis wichtigsten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs überhaupt. § 1004 Abs. 1 S. 1 stellt klar, dass dann, wenn auf das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes nachteilig eingewirkt wird, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden kann. Die Regelung in § 1004 Abs. 1 S. 2 erweitert dies für solche Beeinträchtigungen, mit denen in der Zukunft zu rechnen ist.

 

Hinweis:

Immer dann, wenn das Nachbarrecht zwar dem Eigentümer eines Grundstücks, dessen Nutzung durch von einem benachbarten Grundstück ausgehende Einwirkungen beeinträchtigt wird, ein Abwehrrecht einräumt, aber ihm keinen Abwehranspruch gewährt (§ 906 Abs. 1 S. 1, § 910 BGB), ist § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB die richtige Anspruchsgrundlage.

Für die hier behandelte Problematik der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Bäume auf Nachbargrundstücken ist besonders bedeutsam die Frage, ob der Nachbar, dem der Baum gehört, in jedem Fall einer Einwirkung auf benachbarte Grundstücke als Störer im Sinne der Vorschrift anzusehen ist. Denn oft beruhen solche Einwirkungen nicht auf menschlichem Handeln, sondern auf Naturkräften. Um diesen Umstand angemessen zu berücksichtigen und eine Ausuferung des verschuldensunabhängigen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch in Richtung einer Gefährdungshaftung zu vermeiden, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren für die Lösung solcher Fälle den Störerbegriff stark eingeschränkt. Danach folgt die Störereigenschaft nicht allein aus dem Besitz oder dem Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Hierfür ist entscheidend, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergibt (BGH NJW-RR 2011, 793). Diese Sicherungspflicht verlangt eine ordnungsgemäße Grundstücksbewirtschaftung und die Wahrung der das Nachbarrecht bestimmenden Rücksichtnahme (BGHZ 157, 33, 42 f.).

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