Kläger und Beklagter sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zumindest teilweise auf der Grundstücksgrenze stand eine alte Steineiche, die seit mehreren Jahren eine verringerte Belaubung und totes Holz in der Krone zeigte; außerdem hatte sich rings um den Stamm der Fruchtkörper eines Pilzes (Riesenporling) gebildet. Im Jahr 1996 ließ der Beklagte in dem Teil der Baumkrone, der sich in dem Luftraum über seinem Grundstück befand, das tote Holz entfernen. Weitere Baumpflegemaßnahmen erfolgten weder durch den Kläger noch durch den Beklagten. Im Dezember 2001 stürzte die Eiche ohne Sturmeinwirkung um und beschädigte das Wohnhaus des Klägers. Seine Klage, mit der er von dem Beklagten die Hälfte des entstandenen Schadens von gut 97.000 EUR verlangt hat, hatte Erfolg.

Der BGH hat beide Grundstückseigentümer als Eigentümer des auf ihrem Grundstück stehenden Teils des Baumes angesehen; denn es handelte sich um einen Grenzbaum (§ 923 BGB). Als Eigentümer eines Teils des Baumes waren beide Nachbarn für diesen Teil in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf ihrem Grundstück stehenden Baum. Sie mussten deshalb die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen treffen, also den Gefahren vorbeugend Rechnung tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind, und diejenigen Maßnahmen ergreifen, die zur Gefahrbeseitigung objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Danach waren sie u.a. verpflichtet, den Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu überwachen. Werden dabei Anzeichen erkannt, die nach der Erfahrung auf eine besondere Gefahr durch den Baum hinweisen, ist eine eingehende Untersuchung vorzunehmen; solche Anzeichen können trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Beschädigungen, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau sein. Das haben in dem entschiedenen Fall beide Parteien nicht beachtet, obwohl die Eiche seit mehreren Jahren äußerlich erkennbare Anzeichen für eine von ihr ausgehende Gefahr aufwies. Deshalb müssen sie sich den entstandenen Schaden teilen. Die Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB ist unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens des Klägers (§ 254 BGB) auf die Hälfte begrenzt.

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