Auf dem Grundstück des Beklagten wurden vor dem Jahr 1974 in der Nähe der Grenze zum Nachbargrundstück Pappeln angepflanzt. Zwischen August 1985 und August 1999 stürzten von dort zwei Bäume, darunter eine Pappel, auf das Grundstück des Klägers; eine weitere Pappel hatte der Beklagte wegen Umsturzgefahr fällen lassen. Im Dezember 1999 stürzten während eines Sturms wiederum zwei Pappeln auf das Nachbargrundstück und beschädigten dort einen Zaun und ein Gartenhaus. Der Kläger verlangte von dem Beklagten knapp 22.000 DM Schadensersatz. Die Klage hatte Erfolg.

Der BGH hat den Schadensersatzanspruch darauf gestützt, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Pappeln schuldhaft verletzt hatte (§ 823 Abs. 1 BGB). Denn ein von dem Berufungsgericht vernommener sachverständiger Zeuge hatte ausgesagt, die umgestürzten Pappeln seien in einem Alter gewesen, in welchem sie normalerweise gefällt werden müssten, so dass er dem Beklagten geraten habe, die Bäume in der nächsten Schlagzeit zu fällen. Deshalb war der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die Pappeln zum frühest möglichen Zeitpunkt zu fällen. Denn derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, hat im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass von den dort wachsenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere aber auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist.

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