• Neuordnung des Ausweisungsrechts

Der Aufenthalt von Personen, denen kein Aufenthaltsrecht in Deutschland zusteht, soll künftig konsequenter beendet werden. Eine Ausreisepflicht soll auch zwangsweise durchgesetzt werden. Die neuen Regelungen berücksichtigen stärker als bisher, dass gewaltbereite Extremisten auch mit den Mitteln des Ausländerrechts bekämpft werden können. Auch das Bleiberecht sowie das Abschiebungsrecht wurden reformiert. Festgelegt wurde u.a. ein Bleiberecht nach achtjährigem Aufenthalt, für Familien mit minderjährigen Kindern bereits nach sechs Jahren. Das Gesetzespaket ist in wesentlichen Teilen bereits am 1.8.2015 in Kraft getreten.

  • Vorratsdatenspeicherung

Bereits am 18.12.2015 in Kraft getreten ist die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung. Telekommunikationsdienstleister sind verpflichtet, Verkehrsdaten zehn Wochen zu speichern, Standortdaten vier Wochen.

  • Syndikusanwälte

Zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist die Neuregelung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte. Ihre Schwerpunkte sind eine eigene Zulassung für die Syndizi sowie deren Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Anwaltsverzeichnisse und -postfächer

Zum Jahreswechsel neu gefasst wurden auch die Vorschriften zur Führung der Rechtsanwaltsverzeichnisse bei den Kammern und bei der BRAK (§§ 31 ff. BRAO). Danach führen die örtlichen Kammern künftig eigene öffentlich zugängliche Verzeichnisse, aus denen die BRAK ein bundesweites Gesamtverzeichnis erstellt. Zu dem in Vorbereitung befindlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) müssen auch Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte Zugang bekommen. Für Syndikusanwälte ist die Einrichtung des beA auf den 1.10.2016 verschoben worden.

  • Opferrechte im Strafverfahren

In wesentlichen Teilen Ende Dezember in Kraft getreten ist das 3. Opferrechtsreformgesetz. Mit ihm werden weitreichende Beistands- und Unterrichtungsrechte von Deliktsopfern in der StPO festgeschrieben. Der für besonders schutzbedürftige Verletzte vorgesehene Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung wird nach einer einjährigen Übergangszeit Anfang 2017 wirksam (vgl. zu den Neuregelungen näher Burhoff ZAP F. 22, S. 861 – in diesem Heft).

  • Strafbarkeit des Dopings im Sport

Sportlern, die Dopingmittel verwenden, drohen künftig Haftstrafen. Auch das Selbstdoping ist nun strafbar.

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