• Mindestlohn

Zum 1. Januar traten in einigen Branchen höhere Mindestlöhne in Kraft, z.B. in der Abfallwirtschaft sowie für Dachdecker und Beschäftigte in der Aus- und Weiterbildung.

  • Sozialhilfe

Wer Grundsicherung, Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, erhält ab Januar mehr Geld: Der Regelsatz für Alleinstehende steigt von 399 EUR auf 404 EUR pro Monat. Die Grundsicherung für Kinder wurde um 3 EUR, die für Jugendliche um 4 EUR monatlich angehoben.

  • Wohngeld

Fast alle Wohngeldempfänger erhalten ab Januar ohne Antrag ein höheres Wohngeld. Die Neuberechnung berücksichtigt nicht nur den Anstieg der Kaltmieten, sondern auch die Entwicklung der "warmen Nebenkosten", also von Heizung und Wasser.

  • Kurzarbeitergeld

Ab 2016 kann die Bundesagentur für Arbeit das konjunkturelle Kurzarbeitergeld bis zu zwölf Monate gewähren. Bislang war das Kurzarbeitergeld auf sechs Monate befristet und wurde jeweils durch Verordnungen verlängert. Kurzbeschäftigte haben bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sechs Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Die Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit auf das Arbeitslosengeld wurde bis zum 31. Dezember verlängert.

  • Frauenquote

Börsennotierte und voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen müssen für alle Aufsichtsratsposten, die ab Januar neu zu besetzen sind, eine Frauenquote von 30 % einhalten. Entsprechende Regelungen gelten auch für den Öffentlichen Dienst und für Gremien, bei deren Besetzung der Bund mitbestimmen kann.

  • Rentenversicherung

Ab dem 1. Januar beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 EUR monatlich. Der Renteneintritt für Neurentner verschiebt sich seit Jahresbeginn erneut um fünf Monate: Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase. Wer also etwa 1951 geboren ist und in diesem Jahr in den Ruhestand tritt, muss fünf Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten, um die Altersrente abschlagsfrei zu beziehen.

  • Beitragsbemessungsgrenzen

Ab Januar steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 6.050 EUR in 2015 auf 6.200 EUR im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.200 EUR auf 5.400 EUR. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2016 auf 56.250 EUR jährlich (2015: 54.900 EUR).

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