(BGH, Urt. v. 21.7.2016 – IX ZR 252/15) • Ist Gegenstand des mit einem Anwalt geschlossenen Beratungsvertrags die Beratung für Entscheidungen des Mandanten, hat der Anwaltsvertrag im allgemeinen keine Schutzwirkungen zugunsten des (gesetzlichen) Vertreters des Mandanten für Vermögenseinbußen des Vertreters, die darauf zurückzuführen sind, dass dem Vertreter im Zusammenhang mit dem Gegenstand der anwaltlichen Beratung zu Recht oder zu Unrecht eigene Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Eine generelle Haftung des Anwalts für Vermögensschäden von Vertretungsorganen des vom Anwalt beratenen Mandanten, die auf die rechtliche Beratung zurückzuführen sind, ist mit dem engen Anwendungsbereich des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht vereinbar. Vielmehr setzt dies voraus, dass nach dem Inhalt des abgeschlossenen Beratungsvertrags der Mandant die Beratung auch deshalb sich vertraglich ausbedungen hat, um dem Vertretungsorgan eigene Schadensersatzansprüche zu verschaffen.

ZAP EN-Nr. 715/2016

ZAP F. 1, S. 1069–1069

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